Allgemeine Geschäftsbedingungen und Besondere Bedingungen für die Softwareüberlassung der Prozess Dialog IT GmbH, Claasbruch 38a, 51381 Leverkusen

 

Teil I   Allgemeine AGB

 

1.  Anwendungsbereich

1.1 Die Prozess Dialog IT GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) stellt ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“ oder „Auftraggeber“) – Finanzinstitute – im sogenannten „Aktiv- oder Passivbereich“ nach dem „state of the arts – Prinzip“ entwickelte Standardprozesse zur Bearbeitung von Kundenwünschen oder Kreditangelegenheiten zur Verfügung und bietet hierzu entsprechende Entwicklungs- und Anpassungsleistungen sowie einen Support für Fehlermeldungen und Rückfragen an (nachfolgend zusammenfassend „Leistungen“). Dazu überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eigens entwickelte standardisierte agree21-Vorgangsvorlagen („Softwareüberlassung“), die durch den Auftragnehmer in das Kernbankensystem des Auftraggebers „agree21“ importiert und parametrisiert werden.

Je nach Umfang des konkreten Vertrages bietet der Auftragnehmer dem Auftraggeber Zusatzleistungen („Support“ oder „Dienstleistungen“) zur Optimierung der Funktionsfähigkeit der Standardprozesse in „agree21“ an. Die vertragsgegenstandlichen Leistungen ergeben sich jeweils aus der Leistungsbeschreibung („Leistungsschein“), die Bestandteil des jeweiligen Vertrages ist.

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die Erbringung dieser Leistungen durch den Auftragnehmer.

Für die Überlassung von Software durch den Auftragnehmer gelten in Ergänzung zu den folgenden AGB zusätzlich die Besonderen Bedingungen für die Softwareüberlassung (nachfolgend „BBS“, Teil II dieser Regelungen). Wenn und soweit diese BBS abweichende, den AGB widersprechende Regelungen enthalten, gelten ausschließlich die Regelungen der BBS. Im Übrigen finden die Regelungen der AGB Anwendung.

1.2 Die nachstehenden AGB und BBS gelten ausschließlich und für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern, soweit keine abweichenden individualvertraglichen Regelungen schriftlich oder in Textform vereinbart wurden.

1.3 Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen und/oder Zusicherungen sind nur wirksam, wenn sie von dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform bestätigt werden. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung nicht oder nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis der abweichenden Bedingungen die Leistungen vorbehaltlos an den Auftraggeber erbringt. Der Geltung der AGB oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit bereits widersprochen.

1.4 Diese AGB und BBS in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden, selbst wenn nicht nochmals darauf hingewiesen wird.

1.5 Die Regelungen gelten entsprechend für vorvertragliche Beziehungen.

1.6 Der Auftragnehmer verwendet diese AGB und BBS nur gegenüber Unternehmern im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit.

1.7 Ein Vertragsschluss scheitert nicht an widersprechenden AGB und / oder BBS des Kunden.

 

2. Vertragsschluss, Leistungsumfang und Qualität

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder sie erfolgen befristet. Ein Vertrag über Leistungen kommt entweder durch dessen Unterzeichnung oder durch schriftliche Auftragsbestätigung von dem Auftragnehmer oder dadurch zustande, dass der Auftragnehmer den Vertrag ausführt.

2.2 Maßgeblich für den Umfang, die Art und die Qualität der Leistungen von dem Auftragnehmer sind grundsätzlich der abgeschlossene Vertrag und, sofern nicht anders vereinbart, die als verbindlich bezeichneten Projektunterlagen und sonstige Anlagen sowie bei Werkleistungen das Pflichtenheft. Sonstige Angaben sind nur verbindlich, wenn der Auftragnehmer diese als verbindlich schriftlich bestätigt hat.

2.3 Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen in der vertraglich vereinbarten Qualität sowie nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Vorgaben des Kunden bedürfen der Schriftform.

2.4 Über Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Leistungsgegenstandes, kann der Auftragnehmer Gesprächsnotizen anfertigen. Die Notizen werden beiderseits verbindlich, wenn der Auftragnehmer sie dem Kunden überlässt und dieser nicht binnen einer Woche schriftlich mit Begründung widerspricht. Der Auftragnehmer wird den Kunden auf diese Wirkung jeweils hinweisen.

2.5 Angaben und Darstellungen in Produkt- und Projektbeschreibungen, Dokumentationen, etc. stellen keine Garantieerklärung von dem Auftragnehmer für die Beschaffenheit von Arbeitsergebnissen, Projekten oder Leistungen dar, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt dies ausdrücklich und schriftlich.

2.6 Sofern der Auftragnehmer Entwicklungen nach Vorgaben und Spezifizierungen des Kunden vornimmt oder sofern der Auftragnehmer Computerprogramme oder sonstige Komponenten Dritter oder des Kunden selbst in Entwicklungen integriert oder eigene Entwicklungen den vorgegebenen Komponenten anpasst, übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung für die technischen und rechtlichen Eigenschaften dieser Fremdkomponenten. Insbesondere stellt der Kunde den Auftragnehmer von Schadensersatzansprüchen frei, die Dritte gegen den Auftragnehmer wegen Verletzung von fremden Patenten, Urheberrechten, Marken oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten geltend machen.

2.7 Es bleibt dem Auftragnehmer unbenommen, bei der Erbringung der Leistungen Subunternehmer einzusetzen.

 

3. Leistungstermine, Verzögerungen

3.1 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer durch von ihm nicht zu vertretende Umstände (z.B. ohne Verschulden des Auftragnehmers eintretende Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Ausfälle von Mitarbeitern, Hardware oder Nichtbelieferung durch Zulieferer), daran gehindert ist, die Leistungen zu erbringen, und um eine angemessene Anlaufzeit nach der Behinderung. Das gleiche gilt für den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer auf Informationen, Mitwirkungshandlungen oder auf eine Entscheidung des Kunden zu einem Nachtragsangebot wartet.

3.2 Außer bei Zahlungspflichten gerät der Auftragnehmer nur in Verzug, soweit fest vereinbarte Termine schuldhaft überschritten werden oder Verzögerungen von dem Auftragnehmer zu vertreten sind und eine Mahnung ausgesprochen wurde. Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vom Kunden gesetzte Fristen für die Leistung oder Nacherfüllung müssen angemessen sein, sie dürfen in der Regel nicht kürzer als 10 Arbeitstage sein.

3.3 Wenn der Kunde eine Projekt- oder Vertragsstörung zu vertreten hat, stellt der Auftragnehmer die Mehrkosten gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung.

 

4. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

4.1 Das Entgelt für die Leistungen des Auftragnehmers bestimmt sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Es wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Weitere Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt.

4.2 Fahrtkosten werden vom Standort des/der eingesetzten Berater/s berechnet. Sofern eine Begrenzung der Fahrt- und Übernachtungskosten vereinbart ist, erfolgt je fakturierter Teilrechnung eine volle Belastung der bis dahin angefallenen Nebenkosten bis die festgelegte Grenze erreicht ist.

4.3 Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.

4.4 Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.

4.5 Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

4.6 Der Auftraggeber kann vereinbarte Termine und Leistungen vor Beginn der Leistungsaufnahme durch den Auftragnehmer stornieren. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall einen angemessenen Teil des vereinbarten Honorars als Stornogebühr verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis geringeren oder keines Schadens vorbehalten. Die Höhe des angemessenen Teils des vereinbarten Honorars als Stornogebühr hängt dabei von dem Zeitpunkt der Stornierung ab:

Der Auftraggeber kann vereinbarte Termine und Leistungen mit einer Frist von 90 Tagen vor dem festgelegten Termin kostenfrei stornieren.

Werden vereinbarte Termine und Leistungen mit einer Frist von mind. 14 Tage vor Leistungserbringung storniert, behält sich der Auftragnehmer vor 50% des vereinbarten Honorars in Rechnung zu stellen.

Bei einer Stornierung innerhalb von 14 Tagen vor der Leistungserbringung ist der Auftragnehmer berechtigt 100% des vereinbarten Honorars in Rechnung zu stellen.

Bei einer Verschiebung von festgelegten Terminen gelten die gleichen Bedingungen wie bei einer Stornierung. Die Stornokosten werden bei späterer Leistungserbringung auf das Honorar angerechnet.

Etwaige nicht mehr stornierbare Reise- oder Übernachtungskosten werden dem Auftraggeber in voller Höhe berechnet, wenn die Stornierung/Verschiebung innerhalb von 14 Tagen vor dem vereinbarten Termin der Leistungserbringung erfolgt.

4.7 Alle Beträge sind Nettobeträge, zu denen die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer sowie etwaige Abgaben und Zölle hinzuzurechnen sind.

4.8 Der Auftragnehmer kann als Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Der Auftragnehmer kann einen höheren Verzugsschaden nachweisen, der Kunde einen niedrigeren (jedoch nicht unter dem gesetzlichen Verzugszinssatz). Befindet sich der Kunde mehr als zwei Wochen mit einer Zahlung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, bis zur Zahlung keine weiteren Lieferungen und Leistungen mehr zu erbringen. Der Auftragnehmer wird den Kunden vor Einstellung der Lieferungen und Leistungen schriftlich darauf hinweisen.

 

5. Mitwirkung des Kunden

5.1 Der Kunde erteilt dem Auftragnehmer rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen. Der Auftraggeber erhält vor Durchführung des Projekts von dem Auftragnehmer eine Excel-Tabelle als Vorstudie, um die Machbarkeit des Projektes zu überprüfen. Diese Tabelle muss von dem Auftraggeber vorab ausgefüllt und an den Auftragnehmer zurückgeschickt werden. In einem Projektauftakt wird gemeinsam mit Vorstand und Führungskräften der betroffenen Bereiche die Vorstudie gesichtet, über vorhandene Abweichungen vom Standardprozess des Auftraggebers diskutiert und strategische Leitplanken fixiert.

5.2 Soweit es für die Vertragserfüllung erforderlich oder nützlich ist, unterstützt der Kunde den Auftragnehmer bei der Vertragsdurchführung unentgeltlich dadurch, dass er rechtzeitig und in erforderlichem Umfang z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, das entsprechende EDV-Umfeld, Telekommunikationseinrichtungen und Daten zur Verfügung stellt und bei Spezifikationen, Tests, Abnahmen, etc. mitwirkt. Der Kunde benennt einen Ansprechpartner für den Auftragnehmer, der ermächtigt ist, die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Erklärungen verbindlich abzugeben und zu empfangen. Bei einer Änderung des Ansprechpartners hat der Kunde den Auftragnehmer zu informieren. Dem Auftragnehmer wird zur Erbringung seiner Leistung ein eingeschränkter Zugriff (für einen zeitlich auf die Vertragslaufzeit befristeten Zeitraum) auf das Kernbankensystem „agree21“ des Auftraggebers gewährt. Der Auftragnehmer erhält einen User-Zugang mit den notwendigen Kompetenzen (Vorgangsadministration, Formularmanagement, Bankeinstellungen, IKESA-Bearbeitung, Kompetenzsteuerung). Sind Freigaben im 4-Augen-Prinzip notwendig, werden diese durch den Auftraggeber selbst vorgenommen. Über alle getätigten Einstellungen der Standardprozesse erhält der Auftraggeber ein Protokoll.

5.3 Der Kunde testet und prüft gründlich alle Arbeitsergebnisse, Entwicklungen und Anpassungen auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt. Er wird nach dem Stand der Technik seine Daten sichern, die Programme überprüfen, Störungsdiagnosen vornehmen und andere angemessene Sicherungsvorkehrungen treffen. Der Auftragnehmer rügt in jedem Fall mögliche Störungen und Mängel unverzüglich schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels. Diese Verpflichtung richtet sich nach den Möglichkeiten des Kunden, Fehler festzustellen und zu benennen. Der Auftragnehmer verzichtet in keinem Fall auf den Einwand verspäteter Untersuchung und Rüge.

5.4 Bei Software-Einführungsprojekten ist Voraussetzung für die Erbringung der Leistungen von dem Auftragnehmer, dass die vom Kunden zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie die vom Kunden bereitzustellende Software einzeln und im Zusammenspiel einwandfrei laufen und dass insbesondere das Netzwerk den Vorgaben der Hersteller für die jeweilige Software genügt und einen Betrieb ohne Einschränkungen erlaubt.

5.5 Kommt der Kunde den Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, Leistungen zurückzuhalten; sonstige Rechte von dem Auftragnehmer bleiben hiervon unberührt. Leistet der Auftragnehmer dennoch, wird der Mehraufwand entsprechend den jeweils gültigen üblichen Preisen in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für den Mehraufwand, der dem Auftragnehmer dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, lückenhafter oder nachträglich berichtigter Angaben des Kunden wiederholt werden müssen.

 

6. Urheber- und Nutzungsrechte

6.1 An den für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen (Auswertungen, Planungs- und Konzeptunterlagen, insbesondere individuell erstellter Software einschließlich Parametrisierungen sowie zugehöriger Dokumentation, Berichte, Zeichnungen, etc.) erhält der Kunde das nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, diese zu eigenen Zwecken, im eigenen Betrieb und in dem vertraglich vereinbarten Umfang zu gebrauchen. Der Umfang der Nutzungsrechte ergibt sich hierbei bei den Arbeitsergebnissen, insbesondere Software, die von Dritten bezogen wurden, vorrangig aus deren Nutzungsbedingungen, die der Auftragnehmer dem Kunden zur Verfügung stellen wird. Für solche Arbeitsergebnisse, die von dem Auftragnehmer selbst entwickelt wurden und ergänzend für die Arbeitsergebnisse, die von Dritten bezogen wurden, gelten die in den nachfolgenden Absätzen genannten Bedingungen.

6.2 Der Kunde darf Software in die Arbeitsspeicher und auf die Festplatten der vertraglich bestimmten Art und Anzahl von Rechnern innerhalb des definierten Netzwerkes laden und an der dort bestimmten Anzahl und Art von Arbeitsplätzen nutzen. Im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs ist er berechtigt, die Software zu vervielfältigen, die notwendigen Sicherungskopien zu ziehen, die als solche zu bezeichnen sind, und eine ggf. mitgelieferte Dokumentation zu gebrauchen. Vermietung, Überlassung oder Gebrauch durch und für Dritte, Timesharing-Nutzung, Nutzung im Rahmen von Online-Service-Leistungen (Application Service Providing / ASP) und Rechenzentrumstätigkeiten oder eine sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung der Software für Dritte sind grundsätzlich ohne Zustimmung von dem Auftragnehmer nicht erlaubt. Der Kunde erhält Software, sofern nicht anders vereinbart, ausschließlich in der ausführbaren Version (Maschinenprogramm).

6.3 Alle anderen Verwertungsarten, insbesondere die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement, andere Umarbeitungen und die Verbreitung von Software und der sonstigen Arbeitsergebnisse bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers. Die in der Software und den sonstigen Arbeitsergebnissen enthaltenen Urheberrechtsvermerke, andere Rechtsvorbehalte, Seriennummern sowie sonstige Merkmale dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden.

6.4 Der Kunde darf die Software und die sonstigen Arbeitsergebnisse nur mit schriftlicher Erlaubnis des Auftragnehmers an Dritte veräußern bzw. überlassen. Der Auftragnehmer wird die Erlaubnis erteilen, wenn der Kunde vor der Weitergabe schriftlich versichert, dass er die Nutzung der Software und sonstigen Arbeitsergebnisse endgültig einstellt und keine Kopien zurückbehalten hat und wenn sich der Dritte dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich zur Einhaltung der vertraglichen Nutzungs- und Weitergabe-Beschränkung verpflichtet. Der Kunde überlässt dem Dritten Datenträger, die Dokumentation und sonstige Unterlagen im Original.

6.5 Den Vertragspartnern bleibt es unbenommen, einzelne individuell programmierte Software und sonstige Arbeitsergebnisse einvernehmlich ausdrücklich als „Sondersoftware“ zu bezeichnen. In diesem Fall erhält der Kunde das ausschließliche, übertragbare, unwiderrufliche und zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränkte Nutzungs- sowie Eigentumsrecht. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, Software und sonstige Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu übersetzen, zu überarbeiten, zu verbreiten, Dritten zum Vertrieb zu überlassen, vorzuführen, sie wirtschaftlich zu verwerten und darüber öffentlich zu berichten. Der Kunde erhält hierbei den Quellcode inklusive der Entwicklungsdokumentation und sämtliche sonstige Unterlagen in Kopie oder im Original. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht gehindert, Materialien, Software und Arbeitsergebnisse zu entwickeln und Dritten zur Nutzung zu überlassen, die der dem Kunden gelieferten Sondersoftware ähnlich sind. Im Übrigen gelten die in diesem Paragraphen enthaltenen Nutzungsregeln für nicht als Sondersoftware gekennzeichnete Arbeitsergebnisse entsprechend.

6.6 Sofern der Auftragnehmer dem Kunden von Dritten erstellte Software liefert, erhält der Kunde grundsätzlich Nutzungsrechte der Art und in dem Umfang eingeräumt, der den Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Dritten entspricht.

6.7 Der Auftragnehmer räumt die oben genannten Nutzungsrechte unter der aufschiebenden Bedingung des vollständigen Ausgleichs sämtlicher Forderungen ein. Der Auftragnehmer kann die Einräumung der Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit einem erheblichen Betrag und für einen Zeitraum von mehr als einem Monat in Zahlungsverzug gerät, die vorliegenden Nutzungsbedingungen nicht einhält oder gegen die Geheimhaltungspflicht nach Punkt 9. verstößt und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung, bei Gefahr in Verzug auch ohne diese, nicht sofort unterlässt. Bei Widerruf wird der Kunde die Software und sonstigen Arbeitsergebnisse im Original und gegebenenfalls in Kopien herausgeben und gespeicherte Programme löschen. Er wird auf Anforderung von dem Auftragnehmer die Herausgabe und Löschung schriftlich versichern. Außer bei Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten wird der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn Dritte auf die Software oder Arbeitsergebnisse zugreifen wollen; er wird Dritte auf die Rechtsinhaberschaft des Auftragnehmers und auf die gegebenenfalls nur bedingten und eingeschränkten eigenen Nutzungsrechte hinweisen.

 

7.  Gewährleistung/Mängelansprüche

7.1 Soweit die vertragsgegenständlichen Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird der Auftragnehmer etwaige von ihm zu vertretende Mängel beseitigen, soweit ihm das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist.

7.2 Mängel im Sinne der Gewährleistung sind ausschließlich reproduzierbare Fehler, deren Ursache in Qualitätsmängeln der Leistungen des Auftragnehmers einschließlich der von dem Auftragnehmer bezogenen Leistungen von Subunternehmern oder der von dem Auftragnehmer importierten eigenen Software liegt. Kein Mangel ist daher eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Hardwaremängeln, Mängeln der zugrundeliegenden Standard-Software, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, schadhaften Daten, etc. resultiert. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass schon geringfügige Änderungen der Software zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf des betreffenden Programms und anderen Programmen führen können. Der Kunde wird deshalb nachdrücklich vor eigenmächtigen Veränderungen der Programme gewarnt; der Kunde trägt insoweit das Risiko allein.

7.3 Der Kunde wird alle Leistungen des Auftragnehmers unverzüglich untersuchen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung rügen. Der Auftraggeber trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Fehlern. Hierzu gehören die Anfertigung eines Mängelberichts, von Systemprotokollen und Speicherauszügen, die Bereitstellung der betroffenen Eingabe- und Ausgabedaten, von Zwischen- und Testergebnissen, Screenshots und anderer zur Veranschaulichung des Fehlers geeigneter Unterlagen. Der Kunde überlässt dem Auftragnehmer im Gewährleistungsfall alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mängelbeseitigung.

7.4 Der Auftragnehmer kann Gewährleistung zunächst durch Nacherfüllung erbringen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Überlassung eines neuen Programm- oder Dokumentationsstandes oder dadurch, dass der Auftragnehmer Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Nicht in jedem Fall ist durch Nacherfüllung eine völlige Fehlerbeseitigung möglich. Der Kunde wird einen neuen Programmstand auch dann übernehmen, wenn dies zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt.

7.5 Falls die Nacherfüllung nach mehr als zwei Versuchen trotz schriftlich gesetzter angemessener Anschlussfrist endgültig fehlschlägt, hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl die Vergütung herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Andere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wie z. B. Aufwendungsersatz für Mängelbeseitigung durch Dritte, Vertragskosten.

7.7 Ist die Fehlerursache für den Kunden nicht erkennbar, so wird der Auftragnehmer die Fehlerursache erforschen. Kann nicht nachgewiesen werden, dass der Mangel dem Auftragnehmer zuzurechnen ist, insbesondere, weil vom Auftraggeber nicht geeignete Hardware verwendet worden ist, die verwendete Standard-Software des Auftraggebers (beispielsweise das eingesetzte Datenbanksystem oder das Kernsystem des Auftragnehmers) mangelhaft ist oder der Mangel auf Eingriffen des Kunden beruht, so kann der Auftragnehmer Aufwendungsersatz für seine Leistungen verlangen.

7.8 Im Falle einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers kann der Kunde nur dann Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen und vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde, soweit hierfür nach dem Gesetz eine Fristsetzung des Kunden für die Leistung oder Nacherfüllung erforderlich und nicht im Einzelfall entbehrlich ist, dem Auftragnehmer die Beanstandung konkret benannt und die Vertragsverletzung konkret gerügt hat. Weiterhin muss der Kunde zusammen mit der Fristsetzung angedroht haben, nach erfolglosem Fristablauf die Leistung des Auftragnehmers abzulehnen und Schadensersatz statt der Leistung zu fordern und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Reagiert der Auftragnehmer auf das Beseitigungsverlangen des Kunden, um die Störung zu beseitigen, so wird der Kunde zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit binnen 10 Arbeitstagen nach Ablauf der gesetzten Frist auf Anforderung des Auftragnehmers endgültig erklären, ob er am bestehenden Vertrag festhält.

7.9 Falls Dritte Schutzrechte gegen den Auftraggeber geltend machen, unterrichtet der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich. Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und in Absprache mit dem Auftraggeber die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Der Auftragnehmer kann die betroffenen Leistungen gegen gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Leistungen austauschen, wenn dies für den Auftraggeber hinnehmbar ist. Der Auftraggeber darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Der Auftragnehmer wehrt die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab und stellt den Auftraggeber von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden frei, wobei die Freistellung durch die Regelung in Punkt 8 Haftung begrenzt wird und soweit die Schäden nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen.

7.10 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden beträgt ein (1) Jahr: bei Sachmängeln; bei Rechtsmängeln, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen die gelieferte Anlage oder Software herausverlangt werden kann, liegt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.

 

8. Haftung

8.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

8.2 Die Haftung des Auftragnehmers und seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Auftraggeber ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, wenn nicht eine übernommene Garantie oder ein übernommenes Beschaffungsrisiko besteht oder Pflichten verletzt sind, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist, oder es sich um die Verletzung von Leben, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

8.3 Schadensersatzansprüche wegen der wenigstens fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. Übersteigt in dem vom Auftraggeber nachzuweisenden Schadensfall dieser den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden, ist die Haftung des Auftragnehmers für einen einzelnen Schadensfall zusätzlich der Höhe nach auf den Betrag von maximal 250.000 EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann.

8.4 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch für eine etwaige Haftung des Auftragnehmers für einen Datenverlust, eine Verletzung der Vertraulichkeit, der Authentizität und der Integrität der Daten, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer übermittelt hat, oder die im Rahmen des Vertrages ausgetauscht, gespeichert oder sonst verarbeitet werden.

Eine Haftung für einen Datenverlust ist ferner dann generell ausgeschlossen, wenn und soweit eine Datensicherung durch den Auftraggeber unterblieben ist und eine Wiederherstellung aus einem Backup bei ordnungsgemäßer Datensicherung hätte erfolgen können.

8.5 Der Einwand eines Mitverschuldens bleibt vorbehalten.

8.6 Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren. Dies gilt nicht, sofern das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist sowie im Falle von dem Auftragnehmer zurechenbaren Lebens-, Körper- und Gesundheitsschäden. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den diesen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

8.7 Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht und von dem Auftragnehmer abgelehnt, so müssen sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablehnung klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, ein Beweissicherungsverfahren wurde eingeleitet.

 

9. Geheimhaltung, Verwahrung

9.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Sie dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.

9.2 Nicht von der Geheimhaltungsverpflichtung erfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich waren oder die dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder die ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind, oder zu deren Offenlegung ein Vertragspartner gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch vier Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrages hinaus.

 

10. Vertragsende, Kündigung

10.1 Bei Dauerschuldverhältnissen ohne definiertem Vertragsende kann, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, jeder Vertragspartner den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich zum Monatsende kündigen.

10.2 Jeder Vertragspartner kann das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der andere Vertragspartner seine Zahlungen einstellt, er das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt, oder wenn ein solches Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird; Ansprüche des anderen Vertragspartners gepfändet werden und die Pfändung nicht binnen zwei Wochen aufgehoben wird. Der Kündigung aus wichtigem Grund muss eine schriftliche Abmahnung mit Kündigungsandrohung und Fristsetzung vorausgehen, es sei denn, die Verzögerung wäre für den Kündigenden unzumutbar.

 

11. Verkaufsunterlagen

Verkaufsunterlagen, wie Präsentationen, Kataloge, Prospekte, oder Teile daraus dürften ohne unsere schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch unbefugten Personen zugänglich gemacht werden. Alle Angaben und Abbildungen in unseren Verkaufsunterlagen zu Strategien, Entwicklungen und Produktfunktionen, die Marktgängigkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck sind unverbindlich. Änderungen behalten wir uns ohne vorherige Ankündigung vor.

 

12. Datenschutz

12.1 Die Parteien sichern sich zu, die anwendbaren Regeln des Datenschutzrechts einzuhalten.

12.2 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass im Rahmen der Nutzung der Software des Auftragnehmers und im Rahmen der Inanspruchnahme der Leistungen unternehmens- und personenbezogene Daten auf den Computersystemen des Auftragnehmers, durch den Auftragnehmer gespeichert werden können. Weiterhin können für die ordnungsgemäße Abwicklung, Kontrolle und Abrechnung zusätzliche Informationen ausgewertet, gespeichert und auf Datenträgern gesichert werden.

12.3 In diesen Fällen ist der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages (nachfolgend „AV“) erforderlich. Der AV wird gemäß der von dem Auftragnehmer bereitgestellten Vorlage abgeschlossen. Er findet auf alle datenschutzrechtlich relevanten Leistungen des Auftragnehmers Anwendung. Er bildet die im Rechenzentrum des Auftragnehmers tatsächlich vorliegende Situation inklusive der beteiligten Unterauftragnehmer sowie der technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers präzise und vollständig ab. Andere Vorlagen finden deshalb keine Verwendung.

12.4 Sollte die Verarbeitung vom Kunden übermittelter personenbezogener Daten einwilligungspflichtig sein, trifft den Auftragnehmer für den Fall der Nichtbeachtung durch den Kunden keine Haftung. Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang freizustellen. Der Kunde sichert dem Auftragnehmer zu, seinen Pflichten gegenüber betroffenen Personen nachzukommen.

 

13. Änderungen der AGB, BBS, Leistungsbeschreibungen und Preise

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die AGB, die BBS, Preise sowie die Leistungsbeschreibungen, inklusive das Leistungsspektrum zur Anpassung und Weiterentwicklung der Software dem technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Fortschritt anzupassen.

Vorbehaltlich konkreterer Bestimmungen unter diesen Bedingungen, wird der Auftragnehmer beabsichtigte Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibungen und/oder der Preise dem Kunden mindestens einen (1) Monat vor ihrem Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Dem Kunden steht in diesem Falle ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu. Erfolgt seitens des Kunden innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung keine schriftliche Kündigung, werden die Änderungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil und der Vertrag mit den geänderten Bedingungen fortgeführt. Der Auftragnehmer weist in seiner Mitteilung auf das Sonderkündigungsrecht und die Folgen der Nichtausübung des Sonderkündigungsrechts hin.

 

14. Schlussbestimmungen

14.1 Die im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt gewordenen Daten des Kunden dürfen bei dem Auftragnehmer für interne Zwecke gespeichert werden.

14.2 Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertragswerkes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann selbst nur ausdrücklich und schriftlich von den Vertragspartnern aufgehoben werden. Die Vertragspartner genügen dem Schriftformerfordernis auch durch die Versendung von Dokumenten per Fax und per E-Mail. Anlagen sind Bestandteil des Vertrages.

14.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder BBS oder des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollten diese unvollständig sein, so wird das Vertragsverhältnis im übrigen Inhalt nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.

14.4 Sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers.

 

Teil II   Besondere Bedingungen für die Überlassung von Software

 

1. Anwendungsbereich

Für die Überlassung von Software durch den Auftragnehmer gelten in Ergänzung zu den vorstehenden AGB zusätzlich die folgenden Besonderen Bedingungen für die Softwareüberlassung (nachfolgend „BBS“). Wenn und soweit diese BBS abweichende, den AGB widersprechende Regelungen enthalten, gelten ausschließlich die Regelungen der BBS. Im Übrigen finden die Regelungen der AGB Anwendung.

Software in diesem Sinne meint die von dem Auftragnehmer selbst entwickelte Software für die Aktiv- oder Passivprozesse des Auftraggebers, die in dessen Kernsystem agree21 importiert wird. Für Drittsoftware, die auch von dem Auftragnehmer überlassen wird, gelten die nachfolgenden Regelungen entsprechend, soweit nicht im Angebot bzw. im Lizenz- und Servicevertrag (nachfolgend „Vertrag“ genannt), den AGB oder in der Preisliste etwas Anderes vereinbart ist.

 

2. Vertragsgegenstand

In Ergänzung zu Ziff. 2 AGB gilt: Für die Beschaffenheit der Funktionalität der Software ist die Software-Beschreibung in dem Vertrag abschließend maßgeblich. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit dieser Software schuldet der Auftragnehmer nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung herleiten, es sei denn, der Auftragnehmer hat die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt. Jegliche Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

 

3. Lieferung und Überlassung von Software

Dem Kunden wird mangels anderer Absprache eine Kopie der vertragsgegenständlichen Software in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert. Die Lieferung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers dadurch, dass der Auftragnehmer dem Kunden die Software zum Download bereitstellt oder bei Auftragnehmer-Software diese dem Kunden durch einen Zugriff auf das entsprechende System verfügbar gemacht wird (Electronic Delivery) oder dass der Auftragnehmer die Software in das Kernsystem des Kunden importiert (Import). Auf gesonderte Vereinbarung wird die Software auf DVD oder anderen Datenträgern an die vereinbarte Lieferadresse versendet (körperlicher Versand). Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Auftragnehmer die Datenträger dem Transporteur übergibt; bei Electronic Delivery der Zeitpunkt, in dem die Software zum Download bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt wird (Downloadletter) und bei Import der Zeitpunkt, in dem die Software dem Kunden vollständig installiert ist.

 

4. Lizenzmodell / Nutzungsbedingungen

Der Auftragnehmer besitzt als Hersteller für die Software die uneingeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte. Die Software nebst zugehöriger Programmcodes, lokalen Dateien, Dokumentationen und etwaigen Updates ist als geistiges Eigentum des Auftragnehmers geschützt. Der Auftragnehmer vergibt das zeitlich und räumlich unbegrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung dieser Software als Lizenz (Softwarelizenz) an einzelne Auftraggeber (Lizenznehmer) gegen eine vereinbarte Gebühr (Lizenzgebühr). Ein Recht zur Erteilung von Unterlizenzen durch den Lizenznehmer besteht nicht. Mit Bestellung einer Softwarelizenz erklärt sich der Lizenznehmer mit dieser Softwarelizenzvereinbarung einverstanden. Unter Umständen sind Konzernlizenzierungen zwischen dem Lizenznehmer und dem Auftragnehmer ausdrücklich zu vereinbaren. Eine Übertragung dieser Nutzungsrechte auf Dritte bedarf ebenfalls einer zusätzlichen Vereinbarung und ist grundsätzlich kostenpflichtig. Die Anzahl der Personen, die die Software bei dem Lizenznehmer nutzen, unterliegt keiner Beschränkung (keiner User-/Client-Beschränkung). Die Nutzung der Software ist im Übrigen auf die Zwecke des Geschäftsbetriebs des Lizenznehmers beschränkt. Der Lizenznehmer ist somit nicht berechtigt, die Software an Dritte weiterzugeben oder für Dritte zu nutzen. Das Recht zur Nutzung der Software endet automatisch, wenn der Lizenznehmer eine Bestimmung dieser Lizenzvereinbarung verletzt.

Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag (z. B. bei Leasing) nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers auf einen Dritten übertragen.

 

5. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

In Ergänzung zu den Mitwirkungspflichten nach obenstehender Ziff. 5 AGB gilt folgendes:

5.1 Der Kunde hat sich über die Verwendbarkeit der Software-Funktionalitäten für sein Unternehmen und seine Bedürfnisse hinreichend vor Vertragsschluss zu informieren.  Für die Nutzung der überlassenen Software müssen insbesondere bestimmte Anforderungen bei der kundenseitig eingesetzten Hardware erfüllt sein. Der Kunde trägt die Verantwortung für eine ausreichende Serverhardware und ggf. Systemsoftware. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese Anforderungen anzupassen.

5.2 Bestimmte Softwareprodukte erfordern eine Verbindung mit dem Internet, damit sie ordnungsgemäß funktionieren. Der Kunde ist für das Herstellen der Internetverbindung verantwortlich. Der Auftragnehmer trägt keine Verantwortung für Funktionsverluste bei Ausfällen der Internetverbindung.

5.3 Für eine etwaige Ferndiagnose (Remote-Zugriff) hat der Kunde die benötigten Telekommunikationsanschlüsse und -leitungen sowie das erforderliche Equipment bereitzustellen und in Betrieb zu halten.

5.4 Der Kunde hat nicht selbst oder durch nicht autorisierte Dritte in einem über den in Ziffer 4 hinausgehenden Umfang in Programme oder Daten einzugreifen oder eingreifen zu lassen.

5.5 Der Kunde testet die Software gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit, bevor er mit der operativen Nutzung der Software beginnt. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Nacherfüllung und der Pflege erhält.

5.6 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können die eingesetzten Mitarbeiter des Auftragnehmers immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.

5.7 Der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Software durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Software verbunden sind. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung des Auftragnehmers.

5.8 Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB. Für Mängelrügen gilt Ziffer 10.4.

 

6. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

6.1 Der Auftragnehmer leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der überlassenen Software und dafür, dass dem Übergang der vereinbarten Nutzungsbefugnisse an den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen.

6.2 Kein Mangel der Software liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung aus Hardwaremängeln, Mängeln der zugrundeliegenden Standard-Software des Auftraggebers, den Umgebungsbedingungen, einer Fehlbedienung, schadhaften Daten, etc. resultiert. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass schon geringfügige Änderungen der Software zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf des betreffenden Programms und anderen Programmen führen können. Der Kunde wird deshalb nachdrücklich vor eigenmächtigen Veränderungen der Programme gewarnt; der Kunde trägt insoweit das Risiko allein.

6.3 Der Auftragnehmer leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass der Auftragnehmer dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass der Auftragnehmer dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ebenfalls kann die Mangelbeseitigung auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet der Auftragnehmer Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Kunden nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Software oder an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger Software verschafft. Der Kunde muss einen neuen Softwarestand übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme zumutbar ist.

6.4 Der Auftraggeber hat eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, hat der Auftraggeber eine weitere Nachfrist zu setzen und dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei einem erneuten Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vergütung zu mindern und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schlägt die dritte Nacherfüllung auch nach dieser Nachfrist fehl, ist der Kunde zu obigen Handlungen berechtigt. Schadensersatz wegen eines Mangels leistet der Auftragnehmer nur im Rahmen der in Ziffer 8 Haftung der AGB (siehe oben) festgelegten Grenzen.

6.5 Der Kunde wird alle Leistungen des Auftragnehmers unverzüglich untersuchen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung rügen. Der Auftraggeber trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Fehlern. Hierzu gehören die Anfertigung eines Mängelberichts, von Systemprotokollen und Speicherauszügen, die Bereitstellung der betroffenen Eingabe- und Ausgabedaten, von Zwischen- und Testergebnissen, Screenshots und anderer zur Veranschaulichung des Fehlers geeigneter Unterlagen. Der Kunde überlässt dem Auftragnehmer im Gewährleistungsfall alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mängelbeseitigung.

6.6 Erbringt der Auftragnehmer Leistungen bei der Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Vergütung gemäß den vertraglichen Regelungen verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein Sach- oder Rechtsmangel nicht vorliegt. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln, der bei dem Auftragnehmer dadurch entsteht, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, die Software unsachgemäß bedient oder selbst oder durch Dritte in die Software eingreift oder der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass die verwendete Standard-Software des Auftraggebers (beispielsweise das eingesetzte Datenbanksystem oder das Kernsystem des Auftragnehmers) mangelhaft ist.

6.7 Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Er darf solche Ansprüche nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers anerkennen. Stellt der Kunde die Nutzung der Software aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er ermächtigt den Auftragnehmer bereits jetzt, soweit zulässig, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen; andernfalls führt er die Auseinandersetzung nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer. Die Entscheidung, ob eine Auseinandersetzung geführt wird, obliegt dem Auftragnehmer. Der Kunde hat i. R. d. Auseinandersetzung mit dem Dritten die erforderliche Unterstützung sowie alle notwendigen Informationen zu leisten. Der Auftragnehmer stellt den Kunden von den Kosten und Schäden frei, die auf die Anspruchsabwehr Dritter durch den Auftragnehmer zurückzuführen sind, soweit die oben genannten Voraussetzungen durch den Kunden erfüllt wurden bzw. werden und sofern, die Anspruchsbehauptungen Dritter nicht auf dem Verhalten des Kunden beruhen. Die Bestimmungen der Ziffer 8 Haftung der AGB (siehe oben) gelten entsprechend.

6.8 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden beträgt ein (1) Jahr: bei Sachmängeln; bei Rechtsmängeln, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen die gelieferte Anlage oder Software herausverlangt werden kann, liegt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.

 

7. Eigentums- und Rechtevorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und die Rechte an der erworbenen Software bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Kunde hat dem Auftragnehmer bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte des Auftragnehmers zu unterrichten. Der Kunde erklärt mit Unterzeichnung dieses Vertrages, dass er sich verpflichtet, die Urheberrechte des Auftragnehmers zu achten. Es ist dem Kunden nicht gestattet, an der Software oder den Datenträgern, auf denen sie vertrieben wird, zur Sicherheit Pfandrechte zu bestellen und diese abzutreten.

 

8. Vertragslaufzeit/Kündigung

8.1 Grundsätzlich sind Softwarenutzungsrechte unbefristete Nutzungsrechte, die dem Kunden auf Dauer verbleiben. Mit einem unbefristeten Nutzungsrecht ist der Kunde berechtigt, die Nutzungsrechte an Software für einen unbefristeten Zeitraum zu nutzen, solange die Berechtigung nicht aus wichtigem Grund gekündigt wird. Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn es für den Auftragnehmer angesichts der Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Parteien unzumutbar ist, den Vertrag aufrecht zu erhalten. Z. B. liegt ein wichtiger Grund dann vor, wenn sich ein Fall von Softwarepiraterie auf den Kunden zurückführen lässt, bei dem sich die handelnden Personen strafbar gemacht haben.

8.2 Die Bestimmungen zu weiteren Dienstleistungen in Bezug auf die gelieferte Software richten sich nach den AGB.

 

9. Haftung

Der Auftragnehmer haftet nur gem. Ziff. 8 AGB.

 

10. Export

Der Kunde erkennt an, dass die Software oder Teile der Software und damit verbundene technische Dokumentationen und/oder Informationen den US-amerikanischen und/oder europäischen oder sonstigen Exportkontrollgesetzen unterliegen, die ihre Lieferung in bestimmte Länder untersagen können. Der Kunde verpflichtet sich bzw. ist dafür verantwortlich, Software oder hiermit verbundene Technologie nicht im Widerspruch zu den Exportkontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika, der Europäischen Gemeinschaft und der Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder wieder auszuführen und insbesondere erforderliche Ausfuhrgenehmigungen beim Bundesamt für das Ausfuhrwesen (BAFA) einzuholen. Der Auftragnehmer kann die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach diesem Vertrag verweigern, sofern und solange diese Erfüllung deutsches, europäisches oder US-amerikanisches Exportrecht verletzt.

Stand: März 2022